Hausordnung

Kiekin – Hausordnung

Die Hausordnung gilt für alle Personen, die die Veranstaltungsstätte und deren Gelände betreten und sich dort aufhalten. Das Hausrecht üben das Kiek in als Betreiber der Veranstaltungs- bzw. Versammlungsstätte und der jeweilige Veranstalter aus. Die Durchsetzung des Hausrechts erfolgt durch hierzu beauftragte Ordnungsdienstkräfte bzw. durch Mitarbeiter des Kiek in.

Das Kiek in und der jeweilige Veranstalter sind berechtigt, den Zutritt zur Versammlungsstätte für Besucher und sonstige Dritte einschränkend zu regeln, insbesondere den Zutritt nur gegen Vorlage eines  Eintrittsausweis bzw. einer Eintrittskarte zu gestatten und die Einhaltung der Zutrittsbedingungen zu kontrollieren.

Für Veranstaltungen (Das Kino ist davon ausgenommen) gilt: der Zutritt ist Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nur in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person oder Personensorgeberechtigten gemäß Jugendschutzgesetz gestattet.

Abweichende Regelungen werden besonders bekannt gegeben. Jugendliche von dem vollendeten 16. Lebensjahr an haben wie Erwachsene uneingeschränkten Zutritt. Die Bestimmungen des Jugendschutzes gelten uneingeschränkt. Veranstaltungsbezogene Sonderregelungen bleiben unberührt.

Beim Verlassen der Veranstaltungs-/Versammlungsstätte verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit.

Mitarbeiter des Kiek in, der Veranstalter und beauftragte Ordnungsdienstkräfte sind berechtigt, Ausweiskontrollen auf dem Gelände und in den Gebäuden durchzuführen. Personen, die ohne gültigen Eintrittsausweis angetroffen werden oder sich in sonstiger Weise unberechtigt in der Veranstaltungsstätte aufhalten, haben unverzüglich das Gebäude oder das Gelände zu verlassen.

Alle Einrichtungen der Veranstaltungsstätte sind pfleglich und schonend zu benutzen. Innerhalb der Veranstaltungsstätte und auf deren Gelände hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. In der Veranstaltungsstätte besteht Rauchverbot. Die Nutzung von E-Zigaretten ist ebenfalls nicht gestattet.

Bei Störungen oder in Notfällen kann die Schließung von Räumen, Gebäudeteilen und Freiflächen sowie deren Räumung angeordnet werden. Alle Personen, die sich in der Veranstaltungs-/Versammlungsstätte und auf deren Gelände aufhalten, haben entsprechenden Aufforderungen unverzüglich Folge zu leisten und bei einer Räumungsanordnung die Versammlungsstätte sofort zu verlassen.

Aus Sicherheitsgründen können Körper- und Taschenkontrollen sowie die Verpflichtung zur Abgabe der Garderobe gegen eine Gebühr angeordnet werden. Taschen, mitgeführte Behältnisse und Kleidung wie Mäntel, Jacken und Umhänge können jederzeit auf ihren Inhalt kontrolliert werden. Besucher, die mit der Sicherstellung von Gegenständen, die zu einer Gefährdung der Veranstaltung oder von Besuchern führen können, durch den Einlass- oder Ordnungsdienst nicht einverstanden sind, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht. Der Eigenart der Veranstaltung entsprechend, kann die Mitnahme von Taschen und ähnlichen Behältnissen in den Veranstaltungsbereich untersagt werden.

Die Besucher werden gebeten, eventuell aufgefundene Fundsachen an der Kasse abzugeben. Die Fundsachen werden im Rahmen der festgelegten Fristen im Kiek in oder im Fundbüro der Stadt Malchin aufbewahrt. Eine Haftung des Kiek in für verloren gegangene Sachen besteht nicht.

Personen, die erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen, können von der Veranstaltung ausgeschlossen werden und haben nach Aufforderung, die Veranstaltungs-/Versammlungsstätte zu verlassen. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht. Es gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes. Sonderregelungen gelten nur bei ausdrücklichem Aushang an den Kassen und Einlassbereichen.

Jegliches Verhalten, das geeignet ist, den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu stören oder in sonstiger Weise gegen die berechtigten Interessen des Betreibers oder des Veranstalters verstößt, ist zu unterlassen, insbesondere:

  • jede nicht zugelassene gewerbliche Tätigkeit auf dem Veranstaltungsgelände (insbesondere das Anbieten von Gegenständen und Leistungen aller Art – entgeltlich oder unentgeltlich –)
  • das nicht genehmigte Verteilen oder Aushängen von Flugblättern, Werbeschriften, Plakaten, Zeitschriften usw. sowie das Anbringen von Aufklebern aller Art
  • die Verunreinigung der Hallenbereiche oder des Freigeländes sowie jegliches Verhalten das geeignet ist, die Umwelt zu belasten oder zu gefährden
  • nicht genehmigte Versammlungen und Aufzüge aller Art

Das Mitführen folgender Gegenstände ist verboten:

  • Waffen oder gefährliche Gegenstände sowie Sachen, die, wenn sie geworfen werden, bei Personen zu Körperverletzungen führen können
  • Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase und Haarspray
  • Glas und andere Behältnisse, die aus zerbrechlichem oder splitterndem Material hergestellt sind
  • Drogen
  • Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln, pyrotechnische Gegenstände
  • Mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente
  • Getränke und Speisen
  • rassistisches, fremdenfeindliches und radikales Propagandamaterial
  • Ton- oder Bildaufnahmegeräte zum Zweck der kommerziellen Nutzung

Lautstärke bei Musikveranstaltungen: Der Veranstalter ist verpflichtet, die Besucher darauf hinzuweisen, dass bei speziellen Musikveranstaltungen im Publikumsbereich Schallpegel erreicht werden können, die zur Entstehung eines dauerhaften Gehörschadens beitragen können. Zur Reduzierung des Schädigungsrisikos empfehlen wir insbesondere die Nutzung von Gehörschutz-mitteln. Der Veranstalter weist bei solchen Veranstaltungen auf entsprechende Risiken im Eingangsbereich der Veranstaltungs-/Versammlungsstätte hin. Es gelten die Vorschriften laut TA Lärm (Schutz der Nachbarschaft), Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (Schutz der Beschäftigten), DIN 15905 Teil 5 (Schutz des Publikums).

Recht am eigenen Bild: Werden durch Mitarbeiter der Veranstaltungs-/Versammlungsstätte, durch den Veranstalter oder beauftragte Unternehmen Fotografien, Film- und/oder Videoaufnahmen im Bereich der Veranstaltungs-/Versammlungsstätte zur Berichterstattung oder zu Werbezwecken hergestellt, darf die Aufnahmetätigkeit nicht behindert oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden. Alle Personen, die die Veranstaltungs- und Versammlungsstätte betreten oder sich dort aufhalten, werden durch die vorliegende Hausordnung auf die Durchführung von Foto-, Film- und Videoaufnahmen im Bereich der Versammlungsstätte hingewiesen. Durch das Betreten der Veranstaltungs-/Versammlungsstätte willigen diejenigen, die auf solchen Aufnahmen zu erkennen sind, darin ein, dass diese Aufnahmen sowohl zur Berichterstattung als auch zu Werbezwecken verwendet werden.

Ausgesprochene Hausverbote gelten für alle laufenden und künftigen Veranstaltungen in der Veranstaltungs-/Versammlungsstätte und im gesamten Haus und Gelände des Kiek in. Für die Aufhebung des Hausverbots bedarf es eines schriftlichen Antrags mit Begründung, über den innerhalb von drei Monaten entschieden wird.

Datenschutz und Videoüberwachung: Zur Gewährleistung der Sicherheit und/oder zu Zwecken der Gefahrenabwehr sowie der Strafverfolgung werden das Gelände des Kiek in Malchin und – teilweise auch – die Anlagen videoüberwacht.

Stand: 30.08.2025

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